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Bemerkung:
Aufgrund der Dauer/des Umfangs Ihrer Baumaßnahme, überschreiten Sie die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung.
D. h. die Anforderungen der Baustellenverordnung gelten auch für Ihre Baummaßnahme.
Welche das sind, werden im Folgenden ermittelt.
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