Bemerkung:

Aufgrund der Dauer/des Umfangs Ihrer Baumaßnahme, überschreiten Sie die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung. D. h. die Anforderungen der Baustellenverordnung gelten auch für Ihre Baummaßnahme.

Welche das sind, werden im Folgenden ermittelt.